Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein - GO

in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1996 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 321 zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1997, GVOBl. S. 474, ber. 1998 S. 35)

§ 16 g

Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und - vertreter beschließen, daß Bürgerinnen und Bürger über wichtige Selbstverwaltungsaufgaben selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

Wichtige Selbstverwaltungsaufgaben sind insbesondere:

  1. die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nicht gesetzlich verpflichtet ist,

  2. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und die Auflösung einer öffentlichen Einrichtung, die den Einwohnerinnen und Einwohnern zu dienen bestimmt ist,

  3. die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, die Träger von Aufgaben nach Nummer 2 sind,

  4. die Gebietsänderungen.

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. Selbstverwaltungsaufgaben, die zu erfüllen die Gemeinde nach § 2 Abs. 2 verpflichtet ist, soweit ihr nicht ein Entscheidungsspielraum zusteht,

  2. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet (§ 28 Abs. 1 Nr. 1),

  3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,

  4. die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluß der Eigenbetriebe,

  5. die Hauptsatzung,

  6. die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen,

  7. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreterinnen und - vertreter, der kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten und der Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter der Gemeinde,

  8. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,

  9. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren.

(3) Über wichtige Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Selbstverwaltungsaufgaben zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung, muß es innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muß schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

(4) Das Bürgerbegehren muß von mindestens 10 v. H. der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein.

(5) Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Dieser Beschluß kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid nach Absatz 1 Satz 1 abgeändert werden.

(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muß den Bürgerinnen und Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung dargelegt werden.

(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 v. H. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

(8) Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid nach Absatz 1 Satz 1 abgeändert werden.


§ 2

Selbstverwaltungsaufgaben

(...)

(2) Die Gemeinden können durch Gesetz zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.

(...)


§ 28

Vorbehaltene Aufgaben

Die Gemeindevertretung kann die Entscheidung über die folgenden Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet,

    (...)